Allgemeine Geschäftsbedingungen von BLITTZ Marketing eine Marke der Bessen International LLC für den Geschäftsbereich Telemarketing, nachfolgend BLITTZ Marketing genannt.

 

1. Alle Angebote sind freibleibend bis zum Vertragsabschluss.

2. Angebote, Aufträge und alle Ergänzungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben die Vertragspartner nicht getroffen.

3. Eine Unterbrechung oder Verschiebung eines bestätigten Auftrags ist nur in Absprache und in schriftlicher Vereinbarung mit BLITTZ Marketing möglich.

4. Eine Änderung der Zielsetzung oder Konzeption eines Auftrages ist nur nach Absprache und schriftlicher Vereinbarung mit BLITTZ Marketing möglich. Dadurch eventuell entstehende Kosten werden gemeinsam mit der Änderung des Auftrages in einer Ergänzung der Auftragsbestätigung aufgenommen und dem Kunden in Rechnung gestellt.

5. Auftragsgegenstand ist eine vereinbarte Leistung. Ein Verkaufserfolg wird nicht zugesagt. Es besteht lediglich die BLITTZ Marketing Termingarantie. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

6. Der Auftraggeber ist verpflichtet BLITTZ Marketing alle zur Ausführung des Auftrages nötigen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, d.h. spätestens drei Arbeitstage vor Projektstart und bei Änderungen während der Projektlaufzeit unverzüglich, zur Verfügung zu stellen.

7. Vergütung

    1. a) Bei Preisen, die nicht gesondert vertraglich festgelegt sind, gilt die beim jeweiligen Auftragseingang aktuell präsentierte Preisliste bzw. der vereinbarte Angebotspreis.
    2. b) Mindestumsätze und andere auf den Monat bezogenen Preise werden für jeden angefangenen Monat in voller Höhe fällig
    3. c) Bei Outbound Aufträgen wird Vorkasse erhoben

8. Zur Bereitstellung von Agenten.

BLITTZ Marketing verpflichtet sich, während der Öffnungszeiten zur Durchführung der Aufträge ausreichend Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Agenten zur Umsetzung der Kampagnen, es sei denn, es gibt eine anders lautende vertragliche Regelung.

9. Vorgesehene Liefer- und Leistungsfristen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch BLITTZ Marketing verbindlich. Sie beginnen frühestens mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum. Bei einer Überschreitung der Fristen haftet BLITTZ Marketing nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist für diesen Fall auf 10% des Auftragswertes beschränkt.

10. Haftung – Datenschutz

    1. a) Die von den Anrufern an BLITTZ Marketing übermittelten Informationen können auf Wunsch unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch Sprachaufzeichnungsgeräte dokumentiert werden. Die Informationen werden ausschließlich von den Agenten aufgeschrieben, und durch das Medium nach Wahl des Auftraggebers versendet. Für irrtümliche Informationen oder für falsche Angaben ist jede Haftung ausgeschlossen.
    2. b) Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Für die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit von Daten, Auskünften und Produktinformationen, die in der Verantwortung des Auftraggebers liegen übernimmt die BLITTZ Marketing keine Gewähr. Eine Haftung bei unrichtiger oder unwahrer Behauptungen auch gegenüber Dritte wird ausgeschlossen.
    3. c) BLITTZ Marketing verpflichtet sich alle Daten und Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.

11. Für technische Störungen sowohl im Rahmen der Annahme von Gesprächen als auch bei der Übertragung der Daten übernimmt die BLITTZ Marketing keine Haftung.

12. Mit der Auftragserteilung bei Outbound Aufträgen versichert der Auftraggeber, dass von BLITTZ Marketing anzurufende Privatpersonen in Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber stehen und sich mit den Anrufen einverstanden erklärt haben.

13. Kündigung durch BLITTZ Marketing:

    1. a) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vertraglichen vereinbarten und angebotenen Leistungen in Verzug, so ist BLITTZ Marketing zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
    2. b) Unterlässt der Auftraggeber die vereinbarte Mitwirkung gemäß Punkt 6, ist BLITTZ Marketing zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
    3. c.) Der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen voll bestehen. Weitergehende Schadenersatzansprüche von BLITTZ Marketing bleiben unberührt.

14. Kündigung durch den Auftraggeber:

a) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, so behält BLITTZ Marketing  den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.                                              b) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, der nicht auf vertragswidrigem Verhalten von BLITTZ Marketing beruht, so hat BLITTZ Marketing Anspruch auf Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.                                                            c) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund, der auf vertragswidrigem Verhalten von BLITTZ Marketing beruht, so hat BLITTZ Marketing keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die bereits erbrachten Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung ohne Interessen sind.

15. Für die Richtigkeit von Druckunterlagen unserer Auftraggeber übernehmen wir keine Haftung. Durch BLITTZ Marketing anzufertigende Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber übernehmen wir keine Haftung für diese Unterlagen.

16. Soweit Werbemaßnahmen durch vertragliche Bestimmungen untersagt sind, werden unsere Ansprüche auf Vergütung im Rahmen der Auftragserteilung nicht berührt. Dienstleistungen erbringen wir auf Basis unseres Wissens- und Kenntnisstandes, eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.

17. BLITTZ Marketing kauft im Kundenauftrag für Projekte Adressen nach den vereinbarten Kriterien ein. Für die Qualität dieser Adressen übernimmt BLITTZ Marketing keine Garantie.

18. Sollten jetzt oder zukünftig Teile des Vertrages anfechtbar oder nichtig sein oder werden, so ist es erklärter Wille der Vertragspartner, die anfechtbaren oder nichtigen Teile durch solche Formulierungen zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommen. die Gültigkeit des Gesamtvertrages bleibt unberührt.

19. Alle Angebote von BLITTZ Marketing sind freibleibend

20. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist München, Deutschland.

Stand: 01.01.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen von BLITTZ Marketing eine Marke der Bessen International LLC für den Geschäftsbereich Google Ads Marketing, (nachfolgend Agentur genannt)

 

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Alle Dienstleistungen der Agentur erfolgen ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Sie sind vereinbarter Bestandteil aller uns erteilter Aufträge

und gelten für alle Leistungen die durch die Agentur an den Kunden erbracht werden. Die AGB gelten auch für

alle künftigen Aufträge und müssen nicht nochmals ausdrücklich schriftlich einbezogen werden.

Entgegenstehende AGB des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und

schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Alle auftragsbezogenen Details des jeweiligen Auftrags werden gesondert vereinbart.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

(1) Die Agentur unterbreitet dem Kunden ein Angebot in Form einer Kostenschätzung. Diese Kostenschätzung

wird dem Kunden entweder persönlich ausgehändigt, oder per E-Mail bzw. auf dem Postweg zugestellt. Alle

Kostenschätzungen der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Alle Kunden, die nicht Verbraucher im

Sinne des BGB sind, werden in der Kostenschätzung auf diese AGB hingewiesen, auf Wunsch werden dem

Kunden diese AGB übersandt, zudem sind die AGB auch auf der Internetseite der Agentur einsehbar.

(2) Die AGB werden mit Auftragserteilung an die Agentur wirksam. Ein Auftrag kann auch formlos erteilt

werden. Im Zweifel oder in Ermangelung eines schriftlichen Auftrages gilt § 612 BGB. Hierbei dienen diese

AGB als Grundlage für die übliche Vergütung. Bei Zustandekommen des Vertrages erklärt der Kunde sein

Einverständnis mit der Einbeziehung dieser AGB in das Vertragsverhältnis.

(3) Der Kunde erklärt sich bei erstmaliger Beauftragung damit einverstanden, dass diese AGB auch für

Folgeaufträge gelten sollen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

(4) Die Agentur ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird hierüber schriftlich per E-Mail

oder auf dem Postweg informiert. Zugleich wird der Kunde auf die Möglichkeit hingewiesen, diesen binnen

eines Monats nach Mitteilung über die Änderungen der AGB zu widersprechen. Nimmt der Kunde diese

Möglichkeit nicht wahr, besteht das Vertragsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort. Widerspricht der

Kunde den Änderungen, so besteht das Vertragsverhältnis fort, jedoch ist die Agentur berechtigt, das

Vertragsverhältnis unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen.

§ 3 GRUNDSÄTZE DER LEISTUNGSERBRINGUNG

(1) Der Umfang der Leistungsverpflichtung der Agentur ergibt sich aus dem dem Kunden übermittelten

Angebot. Darin sind alle vereinbarten Leistungen festgehalten.

(2) Die tatsächlich geschuldete Vergütung basiert auf allen erfassten Leistungen. Die Abrechnung erfolgt

monatlich, in der Regel zum Monatswechsel oder nach Vereinbarung.

(3) Die Agentur erstellt auf Wunsch des Kunden für jedes Projekt, bzw. jede Anfrage eine Kostenschätzung.(4) Ziel der Kostenschätzung ist eine möglichst realistische Einschätzung des Gesamtaufwands. Die

Kostenschätzung basiert auf Erfahrungswerten aus vergleichbaren Projekten und den zum Zeitpunkt der

Schätzung zur Verfügung stehenden Informationen. Die Gesamtkosten sind abhängig vom tatsächlichen

Projektumfang und Projektverlauf, Art und Umfang möglicher zusätzlicher Leistungen und der Rollenverteilung

zwischen Kunde und Agentur. Die tatsächlichen Kosten hängen in erster Linie von den folgenden Faktoren ab:

– Welche Informationen standen zum Zeitpunkt der Kostenschätzung zur Verfügung bzw. nicht zur Verfügung?

– Wurde der zu erwartende Umfang im Vorfeld genau definiert und gegenüber der Agentur kommuniziert?

– Welche bereits vorhandenen Unterlagen werden der Agentur zur Verfügung gestellt und wie hilfreich sind

diese für die Umsetzung?

– Wie ist die Rollenverteilung zwischen Kunde und Agentur und in welchem Umfang beteiligt sich der Kunde

an der Umsetzung?

– Wie viele Korrekturen werden in den verschiedenen Umsetzungsstufen durchgeführt?

Sofern der prognostizierte Aufwand im Rahmen der Kostenschätzung nicht eingehalten werden kann, ist die

Agentur verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen, sobald die Überschreitung absehbar ist. In diesem Fall steht

dem Kunden das Recht zur fristgerechten Kündigung des Vertragsverhältnisses zu. Macht der Kunde von seinem

Kündigungsrecht Gebrauch, stehen ihm gegenüber der Agentur keinerlei Ansprüche zu, es sei denn, zwingende

gesetzliche Vorschriften oder einzelne Regelungen des Vertragsverhältnisses oder einzelne Bestimmungen dieser

AGB sehen dies ausdrücklich vor.

(5) Jedes Projekt, bzw. jede Anfrage, zu der die Agentur eine Kostenschätzung erstellt, bedarf der Freigabe

durch den Kunden.

(6) Die Planung der Leistungserfüllung wird durch die Agentur festgelegt. Die Agentur kann die Durchführung

der Leistungserbringung ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar erscheint oder wenn

keine ausreichenden Kapazitäten verfügbar sind.

(7) Die für die Durchführung der Dienstleistung erforderliche Beauftragung von Dritten, insbesondere von

freiberuflichen Partnern der Agentur, erfolgt im Namen und auf Rechnung der Agentur, sofern nicht anders

vereinbart ist. Die Kosten der beauftragten Dritten (Fremdkosten) werden dem Kunden weiterberechnet. Die

Agentur ist nicht verpflichtet, dem Kunden Informationen über die Leistungen Dritter offenzulegen, dies gilt

insbesondere für die Abrechnung zwischen der Agentur und Dritten.

(8) Die Agentur ist berechtigt, über Gespräche, insbesondere zu Veränderungen vertraglicher Gegebenheiten und

des Vertragsgegenstandes, Notizen zu erstellen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn die Agentur

diese dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen zwei Wochen schriftlich Einwand erhebt.

(9) Bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen behält sich die Agentur Änderungen oder Abweichungen

hinsichtlich einzelner Teilleistungen vor, sofern dies nach Vertragsabschluss aus Gründen erforderlich wird, die

von der Agentur nicht zu vertreten sind und soweit die Änderungen oder Abweichungen für die vom Kunden mit

den bei der Agentur beauftragten Leistungen verfolgten Zwecke nicht so erheblich sind, dass der vom Kunden

beabsichtigte Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.

(10) Der Kunde willigt ein, dass die Agentur in seinem Namen telefonische Kaltakquise betreibt und in seinem

Namen Termine zur Produkt/Dienstleistungs Presentation vereinbart. ( wenn Service gebucht )

§ 4 AGENTURPREISLISTE

(1) Die Stundensätze unterscheiden sich je nach Tätigkeit. Die Agentur erstellt für jeden Kunden und jedes

Projekt ein individuelles, auf ihn zugeschnittenes Angebot.

(2) Die Stundensätze bzw. Paketpreise können sich im Laufe der Zeit ändern.

§ 5 AUFTRAGSERTEILUNG AN DRITTE

(1) Die Agentur ist berechtigt, beauftragte Leistungen selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.(2) Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Print- und Werbemitteln, an deren Erstellung sie auf

Basis einer Beauftragung mitwirkt, im Namen des Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich

die erforderliche Vollmacht.

(3) Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengen-

oder Malrabatte in Anspruch genommen, werden diese dem Kunden bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffel-

Voraussetzungen entsprechend berechnet. Für mangelhafte Leistungen der Werbeträger haftet die Agentur

ausdrücklich nicht.

§ 6 VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

(1) Die Vergütung basiert auf den umgesetzten Leistungen auf Basis des im Vorfeld erstellten und vom Kunden

angenommen Angebots. Die Abrechnung erfolgt monatlich, in der Regel zum Monatswechsel oder nach

Vereinbarung. Die Verbindlichkeit der Auftragsbestätigung gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht binnen

zwei Wochen schriftlich Einwand erhebt.

(2) Bei denen im Angebot genannten Beträgen handelt es sich grundsätzlich um Nettobeträge ohne die jeweils

gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagsrechnungen bis zur Höhe

von 100% des Auftragsvolumens, sowie Teilrechnungen über Teilleistungen zu stellen.

(3) Von der Agentur gestellte Rechnungen beinhalten den Nettobetrag der Vergütung und weisen die jeweils

gültige gesetzliche Umsatzsteuer aus.

(4) Der Kunde kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Er kann seine

Forderungen nicht an Dritte abtreten.

(5) Die Agentur rechnet Reisekosten und Spesen nach Aufwand ab. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der

Economy-Class, Interkontinentalflüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten mit

dem Pkw werden mit 50,00 EUR je Stunde abgerechnet.

(6) Vom Leistungsumfang des Vertragsverhältnisses (siehe § 2 Absatz 1) nicht mit umfasste Leistungen, die

entweder:

– auf zusätzlichen Wunsch des Kunden ausgeführt werden oder

– aufgrund unrichtiger vorheriger Angaben des Kunden erforderlich werden oder

– durch nicht von der Agentur zu vertretende Gründe bedingt sind oder

– durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur

sind, erforderlich werden,

werden dem Kunden nach Aufwand im Rahmen der Zeiterfassung berechnet.

(8) Verzögert sich die Ausführung eines Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die

Agentur eine angemessene Erhöhung ihrer Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf

Seiten des Kunden kann die Agentur auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines

weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(9) Kommt die Durchführung des Vertrages oder von Teilen der vereinbarten Leistungen aus Gründen nicht

zustande, die der Kunde zu vertreten hat, so behält die Agentur ihren vollen Vergütungsanspruch. Ausgenommen

von dieser Regelung ist die zulässige Kündigung.§ 7 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG UND VERZUG

(1) Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug zahlbar.

Werden Teilleistungen abgerechnet, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils nach Erbringung der

Teilleistung fällig. Der Agentur behält sich vor, bei unbekannten Kunden gegen Vorkasse abzüglich 5 % Skonto

abzurechnen.

(2) Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten bei gewerblichen Kunden über dem jeweils gültigen Basiszins p.a. verlangen. Die

Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Hinsichtlich des fälligen Vergütungsanspruchs der Agentur steht dem Kunden weder ein

Zurückbehaltungsrecht noch das Recht der Aufrechnung zu. Eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch

ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Kunden zulässig.

§ 8 TERMINE

(1) Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Die Agentur haftet nicht für Störungen durch Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern

ohne Verschulden, Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände. Wird die Agentur

durch solche Umstände oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Kunden ausstehen, in der

Auftragsdurchführung behindert, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene

Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die Agentur hat dem Kunden diese Behinderung

unverzüglich mitteilen.

§ 9 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

(1) Alle Gewerke, die die Agentur für den Kunden auftragsgemäß erstellt oder ändert, sind urheberrechtlich

geschützt. Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der

Vertragsdurchführung überlassenen Gewerken und Informationen stehen ausschließlich der Agentur zu, auch

soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Nach schriftlicher

Zustimmung durch die Agentur ist der Kunde zur Nutzung im eigenen Unternehmen sowie zur Weitergabe an

Unternehmen, mit denen der Auftraggeber nach § 15 AktG verbunden ist, berechtigt.

(2) Die Agentur überträgt dem Kunden gegen Zahlung einer zu vereinbarenden Vergütung, die für den

jeweiligen dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Das

Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Die

Agentur bleibt in jedem

Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, alle Gewerke im Rahmen der

Eigenwerbung zu verwenden.

(3) Soweit nichts abweichend vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die

Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung der Gewerke der Agentur durch den

Kunden oder durch Dritte bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung und der

vorherigen Einwilligung der Agentur. Möchte der Kunde ihm eingeräumte Nutzungsrechte an Dritte übertragen,

bedarf es ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung sowie der vorherigen Einwilligung der Agentur.

An von Kunden vereinnahmten Nutzungsentgelten ist die Agentur angemessen zu beteiligen. Über den Umfang

eingeräumter Nutzungsrechte und die Höhe vereinbarter Nutzungsentgelte steht der Agentur gegenüber dem

Kunden ein Auskunftsanspruch zu.

(4) Wiederholungen bzw. Wiederverwendung oder Mehrfachnutzungen bzw. Weiterverwertung der Gewerke der

Agentur durch den Kunden oder durch mit dem Kunden verbundene Dritte sind vergütungspflichtig und

bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Agentur.(5) Die Agentur kann im Rahmen der eigenen werblichen Kommunikation sowohl mit dem Kunden selbst als

auch mit den durch den Kunden beauftragten Gewerken werben.

(6) Kommt es nach Abgabe einer Kostenschätzung durch die Agentur nicht zum Vertragsschluss, ist es dem

Kunden untersagt, die im Rahmen der Präsentation durch die Agentur vorgestellten Inhalte zu verwenden, zu

verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Sofern die Agentur im Einzelfall darin einwilligt, dass der Kunde

Gewerke der Agentur verwendet, verwertet oder Dritten zugänglich macht, bedarf es einer vorherigen

schriftlichen Vereinbarung, auch über die hierfür vom Kunden zu leistende Vergütung.

(7) Stellt der Kunde der Agentur für die Durchführung ihrer Leistungen Inhalte zur Verfügung, stellt der Kunde

sicher und versichert mit Vertragsabschluss, dass er Inhaber der Nutzungs- und Besitzrechte an den von ihm für

die Durchführung der Leistungen durch die Agentur zur Verfügung gestellten Inhalten ist. Zu diesen Inhalten

zählen ins- besondere, aber nicht abschließend, Adressdaten, Bilddaten, Video- und Audio-Daten, Texte, Logos

etc.

(8) Die Daten und Dateien, die im Rahmen der Erfüllung der Leistungspflichten der Agentur entstanden sind,

ver- bleiben im Eigentum der Agentur. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Kunden

herauszugeben. Wünscht der Kunde die Zurverfügungstellung von Daten und Dateien, ist dies vorab schriftlich

zu vereinbaren und vom Kunden gesondert zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Datenträger, Dateien oder

Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur verändert werden.

(9) Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien

oder Daten. Auch für Fehler an Datenträgern, Dateien oder Daten, die beim Datenimport auf das System des

Kunden an den Datenträgern, Dateien oder Daten entstehen, oder im System des Kunden Schäden verursachen,

ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen.

(10) Die Nutzungsrechte Dritter, wie z.B. von Künstlern, Foto-, Audio- und Filmarchiven etc., weichen

eventuell von den Nutzungsbedingungen der Agentur ab und unterliegen den Nutzungsrechten der jeweiligen

Urheber.

§ 10 KUNDENPFLICHTEN

(1) Der Kunde unterstützt die Agentur umfassend bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere durch

genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen, angemessene

Mitarbeit, Zwischenprüfungen der Arbeitsergebnisse etc.

(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der der Agentur für notwendige Informationen zur Verfügung

steht,

Entscheidungen trifft, bzw. unverzüglich herbeiführt.

(3) Die Agentur erhält vom Kunden alle Unterlagen und Informationen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung

des Leistungsumfangs seitens der Agentur und der Durchführung des vom Kunden beauftragten Projektes

erforderlich sind. Stellt der Kunde Flächen und Räumlichkeiten für die Durchführung eines Projektes zur

Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführung des Projektes bereitgestellten Flächen und

Räumlichkeiten zu dem Projektzweck geeignet und behördlich zugelassen sind. Der Kunde ist verpflichtet,

eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung durch die

Agentur einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und mögliche

Gefahrenquellen auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihm zur Verfügung

gestellten Flächen und Räumlichkeiten trägt der Kunde. Der Kunde stellt die Agentur von jeglicher Haftung frei,

die sich aus dem Fehlen einer behördlichen Genehmigung, aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

oder aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Flächen und/oder Räumlichkeiten ergeben könnten.

(4) Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden den Abschluss und den Nachweis geeigneter und ausreichender

Haftungs- und Schadensrisiken abdeckender Versicherungen zu verlangen.(5) Soweit die Agentur dem Kunden Gegenstände jedweder Art vermietet oder verleiht, haftet der Kunde für

Verlust oder Beschädigung der vermieteten bzw. verliehenen Sachen. Für Ersatzansprüche der Agentur ist der

Wiederbeschaffungswert zu Grunde zu legen.

§ 11 HAFTUNG

(1) Die Agentur übernimmt keine Gewähr und Haftung, sowohl gegenüber dem Kunden als auch gegenüber

Dritten. Dazu gehört die Haftung für die wettbewerbs-, zeichen- und namensrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeit.

Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit der erbrachten Leistungen.

(2) Die Agentur verpflichtet sich, die von ihr geschuldete Leistung mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Für

entstandene Schäden haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet

sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern sie Pflichten verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des

Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Dasselbe gilt für Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen

der Agentur.

(3) Sofern die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen

Rechnungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten

Leistungserbringer. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Die jeweiligen Auftragnehmer

sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur trifft lediglich ein Auswahlverschulden. Im Übrigen

haftet sie nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Benutzung von Geräten und Gegenständen, die die Agentur dem Kunden zur Verfügung gestellt hat,

geschieht auf eigene Gefahr.

(5) Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Regen, Hagel, Wind, Sturm, Erdbeben

etc. oder öffentlich- rechtliche Hindernisse, insbesondere, aber nicht abschließend, fehlende oder

zurückgenommene öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, berechtigen die Agentur, die

Erbringung ihrer Leistung für die Dauer des Hindernisses zu unterbrechen. Entsprechendes gilt, sollten sich

Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine weitere Vertragserfüllung zu einer Gefährdung des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen führt oder führen könnte. In diesem Fall ist die Agentur verpflichtet, sich

unverzüglich mit dem Kunden in Verbindung zu setzen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Schadensersatzansprüche des Kunden werden hierdurch nicht ausgelöst. Dem Kunden steht jedoch das Recht

zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zu.

(6) In Bereichen der Marktforschung und anderen Analysen übernimmt die Agentur keine Gewähr für die

Richtigkeit, da die Analyse auf Interpretation der Angaben bzw. Daten beruht. Der Kunde ist verpflichtet, die

Analyse unmittelbar nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung zu überprüfen und Mängel

unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige,

bestehen keine Ansprüche des Kunden.

(7) Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Agentur, ihre gesetzlichen Vertreter, oder

ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.

Schadensersatzansprüche jeder Art sind auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden beschränkt.

(8) Eine Haftung für rechtliche Folgen aus den erarbeiteten Gewerken wird von der Agentur nicht übernommen.

§ 12 MÄNGELHAFTUNG

(1) Im Fall von Leistungsmängeln hat die Agentur zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. der

Unterbrei- tung von alternativen Lösungsansätzen. Der Kunde wird eventuelle Mängel so detailliert wie möglich

beschreiben. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Kunden nach § 10.

(2) Für Schadenersatz gilt § 11. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, z.B. auf Aufwendungsersatz bei einer

Mangelbeseitigung durch Dritte.(3) Eine Mängelhaftung für einen vom Kunden bezüglich eines Projektes zugedachtem Erfolg, Kundenzuspruch,

Öffentlichkeitswirksamkeit, Medienresonanz etc. wird nicht übernommen.

(4) Die Agentur haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit

ihrer Gewerke. Auch übernimmt sie keine Gewähr dafür, dass ihren Gewerken keine Rechte Dritter

entgegenstehen.

(5) Mängelhaftungsansprüche bestehen nur insoweit, als das von der Agentur ausgearbeitete Gewerke von den

mit dem Kunden getroffenen Absprachen abweicht.

(6) Der Kunde hat die Gewerke unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Übermittlung durch die Agentur zu

prüfen. Stellt er hierbei Mängel fest, hat er diese unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel

zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden können, sind

unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch am 5. Arbeitstag nach Übermittlung schriftlich zu rügen.

(7) Bei Projekten bzw. Gewerken die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind die

Mängelhaftungsansprüche des Kunden auf Nacherfüllungsansprüche beschränkt. Die Agentur kann die Projekte

bzw. Gewerke entweder nachbessern oder einen alternativen Vorschlag unterbreiten. Ist für die von der Agentur

zu erbringende Leistung im Vertrag ein Termin oder eine Frist bestimmt und ist für den Kunden die Erbringung

der Leistung nur bei deren Rechtzeitigkeit von Interesse, ist der Kunde berechtigt, ohne dass es einer

Fristsetzung bedarf, vom Vertrag zurück- zutreten.

(8) Online Meetings müssen am selben Tag reklamiert werden, an dem der Termin hätte stattfinden sollen.

Zusätzlich zur Reklamation benötigt die Agentur einen Screenshot oder Foto der Websession in dem hervorgeht,

dass der Geprächspartner nicht teilgenommen hat.

§ 13 BEGINN, DAUER UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES

(1) Der Beginn des Vertragsverhältnisses, seine Dauer und seine Beendigung werden zwischen Agentur und

Kunde in gemeinsamer Absprache festgelegt und sind Vertragsbestandteil. Sofern nichts anderes vereinbart

wurde, besteht das Vertragsverhältnis unbefristet.

(2) Bei für einen längeren Zeitraum geplanten Projekten bzw. Gewerken kann der Kunde das Vertragsverhältnis

nur

In den durch das Gesetz oder gemäß den Regelungen dieser AGB bestimmten Fällen kündigen. Zu weiteren

Leistungen ist die Agentur in diesem Fall nicht verpflichtet. Darüber hinaus trägt der Kunde im Falle der

Kündigung die Kosten der Herstellung oder des Erwerbs von Gegenständen und für die Beauftragung von

Dienstleistungen bei Fremdlieferanten, die ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck erworben,

hergestellt oder beauftragt wurden. Hinsichtlich der Kosten für von der Agentur bezogene Fremdleistungen gilt

dies jedoch nur insoweit, als diese nicht mehr gekündigt werden können und sind im Fall einer möglichen

Kündigung beschränkt auf die vom fremden Dienstleister geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Zum

Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnene Leistungen werden auch dann als erbracht und abgeschlossen

berechnet, wenn der Kunde darauf verzichtet, dass ihm die Teilleistung zur Verfügung gestellt wird bzw. darauf,

verzichtet diese zu nutzen. Hinsichtlich der ganzen oder teilweisen Verwertung der bis zu einer vorzeitigen

Kündigung durch den Kunden von der Agentur erarbeiteten Leistungen durch den Kunden gilt § 9 Absatz 6

entsprechend.

(3) Kommt die Durchführung des Vertrages oder von Teilen der vereinbarten Leistungen aus Gründen nicht

zustande, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gilt § 6

Absatz 9. Ausgenommen von dieser Regelung ist die zulässige Kündigung.

(4) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 3 und 4 nicht, gegebenenfalls

auch nicht nach angemessener Nachfristsetzung nach, ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) In den Fällen des vorstehenden Absatz 4 wird die Agentur von ihrer Leistungspflicht befreit. Stattdessen

steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu, der sich nach dem Umfang der bislang fürdie Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlichen Zeitaufwandes unter Zugrundelegung der

üblichen, gemäß Auftragsbestätigung bekannt gemachten Stundensätze richtet. Darüber hinaus kann die Agentur

Aufwendungen geltend machen für im Interesse des Kunden beauftragte Fremdleistungen. Von der vorstehenden

Regelung unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung.

§ 14 ABWERBEVERBOT UND VERBOT VON DIREKTGESCHÄFTEN

(1) Die von der Agentur für die Durchführung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Mitarbeiter und Dritten

dürfen für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses vom Kunden, weder

aushilfsweise, noch als festangestellter Arbeitnehmer, noch als Subunternehmer beschäftigt bzw. beauftragt,

oder an Dritte vermittelt werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Agentur bleiben hiervon

unberührt.

§ 15 GEHEIMHALTUNG UND VERWAHRUNG

(1) Die Agentur verpflichtet sich, Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu

behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Kunden die von ihm überlassenen Daten zu löschen und die

von ihm überlas- sen Unterlagen zu vernichten oder zurückzugeben.

(2) Die Agentur beachtet das Datenschutzrecht.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheim zu halten. Mitarbeiter mit Zugang

zu Vertragsgegenständen sind schriftlich über das Urheberrecht der Agentur sowie die Geheimhaltungspflicht zu

belehren und auf die Einhaltung zugunsten der Agentur zu verpflichten.

(4) Der Kunde bewahrt alle Vertragsgegenstände, insbesondere ihm eventuell überlassene Dokumentationen,

sorgfältig auf, um Missbrauch auszuschließen.

§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das am Sitz der Agentur befindliche Gericht.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das für die Rechtsbeziehung

inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz der Agentur.

(3) Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche

Nebenabsprachen sind ungültig.

(4) Ist eine Klausel dieser AGB unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Vereinbarung, die den Vertragszweck am wirtschaftlichsten fördert.

Ist eine solche aus dem Parteiwillen nicht ermittelbar, gilt die gesetzliche Regelung. Die Agentur richtet die

AGB nach den jeweils gültigen Gesetzen des BGB, §§ 305 bis 310§ aus.

(5) Es gilt deutsches Recht.